AGBs

 

ALLGEMEINE

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Unternehmensberater

Ausgabe 2002

PRÄAMBEL

(Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit)

 

(1) Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensberatung“ sind

integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die eine fachmännische Beratung von

Auftraggebern durch gewerbliche Unternehmensberater (UB) in den u. a. im Berufsfeld

der Unternehmensberater dargestellten Beratungsbereichen im Rahmen der allgemein

anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben.

 

(2) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam

werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.

 

(3) Der UB ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständig

beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder

teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Kollegen ist schriftlich zu

vereinbaren.

 

(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei

Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes,

dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

 

(5) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem UB auch ohne dessen besondere

Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages

notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen

und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von

Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst

während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

 

(6) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene

und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor

Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden.

 

(7) Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem UB bedingt, dass der

Berater über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen - auch auf anderen

Fachgebieten - umfassend informiert wird.

 

§ 1 Geltungsbereich und Umfang

(1) Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart

wurde.

(2) Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann

rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig gezeichnet

werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen

Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen Umfang.

 

§ 2 Umfang des Beratungsauftrages

Der Umfang des Beratungsauftrages wird vertraglich vereinbart.

 

§ 3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung

Siehe dazu Präambel (5)

 

§ 4 Sicherung der Unabhängigkeit

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

(2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die

geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und

Mitarbeiter des UB zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des

Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

 

§ 5 Berichterstattung

(1) Der UB verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und

gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu erstatten.

(2) Der Auftraggeber und der UB stimmen überein, dass für den Beratungsauftrag eine

dem Arbeitsfortschritt entsprechende laufende/einmalige Berichterstattung als

vereinbart gilt.

(3) Den Schlußbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit (2-4 Wochen, je

nach Art des Beratungsauftrages) nach Abschluß des Auftrages.

 

§ 6 Schutz des geistigen Eigentums des UB/Urheberrecht/Nutzung

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des

Beratungsauftrages vom UB, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten

Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme,

Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und

dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die

entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art des

UB an Dritte dessen schriftlicher Zustimmung. Eine Haftung des UB dem Dritten

gegenüber wird damit nicht begründet.

(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des UB zu Werbezwecken durch den

Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den UB zur fristlosen Kündigung

aller noch nicht durchgeführten Aufträge.

(3) Dem UB verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht.

(4) Im Hinblick darauf, dass die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum des

UB sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars

ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag

bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer

Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige

Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In

einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.

 

§ 7 Mängelbeseitigung und Gewährleistung

(1) Der UB ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekanntwerdende

Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistung zu beseitigen. Er ist

verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die

Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate.

(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern

diese vom UB zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach

Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) des UB.

(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel

Anspruch auf Minderung oder - falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der

Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist - das Recht der

Wandlung. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor

Minderung oder Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen,

gelten die Bestimmungen des § 8.

(4) Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des UB zum Beweis seiner Unschuld

am Mangel, ist ausgeschlossen.

 

§ 8 Haftung

(1) Der UB und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den

allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur im

Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar

im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von

Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen.

(2) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der

oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens

jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend

gemacht werden.

(3) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden

Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt

und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den

Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen

den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten.

 

§ 9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit

(1) Der UB, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über

alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den

Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht

bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.

(2) Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den UB

schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.

(3) Der UB darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die

Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

(4) Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen

gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in

denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.

(5) Der UB ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der

Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte

verarbeiten zu lassen. Der UB gewährleistet gemäß den Bestimmungen des

Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem UB

überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.)

sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem

Auftraggeber zurückgegeben.

 

§ 10 Honoraranspruch

(1) Der UB hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Beratungsleistungen Anspruch

auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.

(2) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den

Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört dem UB gleichwohl das

vereinbarte Honorar.

(3) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf seiten des UB

einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen

Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz

Kündigung für den Auftraggeber seine bisherigen Leistungen verwertbar sind.

(4) Der UB kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner

Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des UB

berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm

zustehenden Vergütungen.

 

§ 11 Honorarhöhe

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars

nach den zur Zeit der Erstellung der Honorarnote geltenden, vom Fachverband

Unternehmensberatung und Informationstechnologie herausgegebenen

„Kalkulationsrichtlinien für Unternehmensberater“.

 

§ 12 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt

nur österreichisches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des UB.

(3) Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des UB zuständig.

 

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